SATZUNG

für den gemeinnützigen Verein zur Förderung der Dorfgemeinschaft erbswiesen e.V.

Revision 5, Fassung vom 30. Oktober 2022

§ 1 Name, Sitz, Gründung, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarben

(1) Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der Dorfgemeinschaft erbswiesen e.V. (- im folgenden “Verein” genannt -)

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erbshausen-Sulzwiesen.

(3) Der Verein ist gegründet am 20. März 2008.

(4) Gründungsmitglieder des Vereins sind: Hartmann Wolfgang, Issing Andreas, Nötscher Melanie, Ringelmann Markus, Schömig Matthias, Schraut Annette, Schraut Thimo, Stühler Felix, Stühler Gregor, Zimmermann Nina.

(5) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg eingetragen.

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(7) Die Farben des Vereins sind Blau, Weiß und Rot.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein wird von Bürgerinnen und Bürgern der Ortschaft Erbshausen-Sulzwiesen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung der Dorfkultur sowie zur Stärkung des Zusammenhalts der Einwohner in der Ortschaft Erbshausen-Sulzwiesen gegründet.

(2) Die Zielsetzungen und Zwecke des Vereins sind:

a) die Förderung der Volksbildung;

b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege;

c) die Förderung des Sports;

d) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;

e) die Förderung des traditionellen Brauchtums (einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings);

f) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger/mildtätiger/kirchlicher Zwecke;

g) die Förderung der Jugendhilfe.

(2.1) Außerdem bezweckt der Verein zur Erreichung der in § 2, Abs. 2, a-g, genannten steuerbegünstigten Zwecke die ideelle und materielle Unterstützung von steuerbegünstigten Körperschaften des privaten Rechts oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch finanzielle Zuwendungen, Sachzuwendungen oder die organisatorische Zusammenarbeit.

(3) Die Vereinszwecke werden insbesondere erreicht durch:

a) die Durchführung bildender Vortragsveranstaltungen;

b) die Durchführung/Unterstützung von Maßnahmen/geeigneter Aktivitäten zur Verschönerung des Ortsbildes;

c) die Durchführung/Unterstützung von Maßnahmen/geeigneter Aktivitäten zur körperlichen Ertüchtigung;

d) die Aufarbeitung der Ortsgeschichte, Veröffentlichung heimatkundlicher Beiträge, Förderung des

e) die Pflege und Förderung heimatlichen Brauchtums (z.B. Faschingsolympiade, Maibaumaufstellen, etc.);

f) die Förderung der aktiven Teilnahme der Jugend an den in a), b) und c) genannten Veranstaltungen;

(4) Für die Erfüllung der benannten satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel aus Beiträgen/Umlagen, Spenden, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen/Zuwendungen eingesetzt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaften

(1) Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich der Ortschaft Erbshausen-Sulzwiesen verbunden fühlt und die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Der Verein unterscheidet zwischen:

a) Ordentliche Mitglieder (2.1.)

b) Ehrenmitglieder (2.2.)

(2.1) Ordentliche Mitglieder

(2.1.1) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die im Verein aktiv mitarbeiten oder die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter weise fördern und unterstützen und keine Ehrenmitglieder sind.

(2.1.2) Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht bei der Mitgliederversammlung.

(2.2) Ehrenmitglieder

(2.2.1) Zum Ehrenmitglied können auf Vorschlag des Vorstandes alle natürlichen Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.

(2.2.2) Zur Ernennung zum Ehrenmitglied ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

(2.2.3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie Ordentliche Mitglieder.

(2.2.4) Die Ehrenmitgliedschaft kann wieder aberkannt werden, wenn besondere Umstände in der Person oder dem Verhalten des betreffenden Ehrenmitgliedes, die bei der Ernennung noch nicht vorgelegen oder bekannt waren, dies notwendig erscheinen lassen. Für die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft gelten § 4, Punkte 2.2.1. sowie § 4, Punkt 2.2.2. entsprechend; der Beschluss bedarf jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Mitglieder ohne Stimmrecht können auch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren werden.

(4) Hat ein Neumitglied die Volljährigkeit zum Zeitpunkt des Aufnahmeantrages noch nicht erreicht, so bedarf es der Einwilligung des/der gesetzlichen Vertreter/s. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt.

(5) Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung des Vereins.

(6) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen.

Dies kann insbesondere erfolgen bei

a) längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.)

b) aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe.

Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

(7) Rechte aller Vereinsmitglieder:

(7.1) Alle Mitglieder haben das Recht

a) an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

b) gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(8) Pflichten aller Vereinsmitglieder:

(8.1) Alle Mitglieder sind verpflichtet

a) den Verein / Vereinszweck -auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu vertreten / zu unterstützen.

b) dem Verein Änderungen Ihrer Postanschrift, Bankverbindung oder E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen.

c) die zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen Beiträge / sonstigen Leistungen pünktlich zu entrichten.

(8.2) Die Mitglieder sollen sich an den Vereinsaufgaben aktiv beteiligen und die Vereinsorgane wirksam unterstützen.

(9) Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied diesen Pflichten nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.

(1.1) Der Antrag auf Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erfolgen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

(5) Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt aus dem Verein (Kündigung) (§ 6, Punkt 2),

b) Streichung von der Mitgliederliste (§6, Punkt 3),

c) Ausschluss aus dem Verein (§7),

d) Tod.

(1.1) Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Aberkennung oder Tod.

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit zum Ende des laufenden Jahres erklärt werden. Ein bisher minderjähriges Mitglied hat direkt nach Eintritt der Volljährigkeit das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung -an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse- im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Für jede Mahnung kann eine Gebühr erhoben werden, deren Höhe der Vorstand festsetzt.

(3.1) Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Absenden der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

(1) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder den Verein sonst in irgendeiner Weise schädigt.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

(3) Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

(4) Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

(5) Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

(6) Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung; bis dahin ruht die Mitgliedschaft

§ 8 Beitragsleistungen und -pflichten

(1) Es wird ein Beitrag von den Mitgliedern erhoben.

(2) Es können Aufnahmegebühren sowie Umlagen von Aufwendungen des Vereins auf seine Mitglieder von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(3) Über die Höhe der aktuellen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen gibt die jeweils gültige Beitragsordnung Auskunft, die vom Vorstand beschlossen wird.

(4) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen (bspw. volljährige Schüler, langfristige Auslandsaufenthalte, usw.) Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(5) Bei Antrag auf Aufnahme in den Verein ist dem Verein eine Bankverbindung mitzuteilen sowie ein SEPA Basis-Lastschrift-Mandat zu erteilen, so dass der Beitrag per Lastschrift eingezogen werden kann.

(6) Der Jahresbeitrag wird als Vorauszahlung geleistet und wird bei Aufnahme anteilig (nach Monaten inkl. des Monats der Aufnahme) bis zum Jahresende sowie dann jeweils im Januar fällig.

(7) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Die Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung (gemäß § 10)

b) der Vorstand (gemäß § 13)

c) der erweiterte Vorstand (gemäß § 15)

(2) Alle Organmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

(3) Tätigkeiten im Dienste des Vereins können jedoch nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden.

(4) Im Interesse des Vereins entstehende Unkosten werden ersetzt.

§ 10 Ordentliche (oMV) und außerordentliche Mitgliederversammlung (aoMV)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste gesetzgebende Organ des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahrs, einzuberufen.

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit der Bekanntgabe der vorläufigen vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen.

(3.1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung auf der Internetseite des Vereins (erbswiesen.de).

(3.2) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: 

a) Bericht des Vorstands,

b) Bericht des Kassenprüfers,

c) Entlastung des Vorstands, 

d) Wahl des Vorstands (in Wahljahren),

e) Wahl der Kassenprüfer (in Wahljahren),

f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(3.3) Neuwahlen können stattfinden nach erfolgter Kassenprüfung und Entlastung des Vorstands.

(4) Der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Vertreter, hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe an den Vorstand zu stellen. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

(7) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden, bzw. dessen Vertreters, kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

(8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen (Akklamation). Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

(9) Ergänzungen zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und durch jedes Mitglied eingebracht werden. Sie müssen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

(11) Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

Änderungen der Satzung oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

(12) Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung in einem Protokoll niedergelegt, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von jedem Vereinsmitglied auf Anfrage beim Vorstand eingesehen werden.

(13) Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle uneingeschränkt geschäftsfähigen Ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(2) Gewählt werden können alle Ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(3.1) Die Teilnahme des betroffenen Mitglieds an der Versammlung oder Sitzung ist möglich, stimmt das betroffene Mitglied mit ab, ist der Beschluss nur ungültig, wenn die Stimmabgabe entscheidend war.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

a) Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten.

b) Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr.
c) Entlastung des Vorstands.
d) Den Vorstand zu wählen (in Wahljahren).

e) Die Kassenprüfer zu wählen (in Wahljahren).
f) über die Satzung, Änderungen und Ergänzungen der Satzung beschließen.

g) Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss
h) Über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen.

i) Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse.

j) Ehrenmitglieder ernennen.

k) Die Auflösung/Aufhebung des Vereins zu beschließen.

§ 13 Vorstand gem. § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand)

(1) Vorstand gemäß § 26 BGB sind:

a) der/die erste Vorsitzende,

b) der/die zweite Vorsitzende,

c) der/die Schatzmeister/in,

d) der/die Schriftführer/in.

(2) Eine Personalunion ist grundsätzlich zulässig. Der Vorstand gemäß 1. muss jedoch immer aus mindestens drei Personen bestehen.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den Aufgabenbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt.

(3.1) Für den Fall, dass sich der Vorstand eine Geschäftsordnung gibt, leitet jedes Vorstandsmitglied das ihm zugewiesene Ressort eigenverantwortlich.

(3.2) Im Rahmen dieser Ressortverwaltung hat jedes zuständige Vorstandsmitglied den Gesamtvorstand unverzüglich über besondere (wichtige) Vorgänge zu unterrichten. Dies hat schriftlich zu geschehen.

(4) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(5) Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.

(6) Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit einem Geschäftswert von über Euro 1.000,- belasten, die vorherige Zustimmung des erweiterten Vorstandes erforderlich ist. Die Zustimmung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes kann auch schriftlich eingeholt werden.

(7) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand ist die Mitgliedschaft im Verein.

(9) Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(10) Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

(11) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

(12) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

(13) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.

(14) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder schriftlich zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(15) Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.

(16) Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,

d) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,

e) Ausschluss von Mitgliedern.

(3) Der Vorstand kann weitere Personen zur Beratung hinzuziehen.

§ 15 Erweiterter Vorstand

(1) Der Vorstand (gemäß § 13) kann je nach Bedarf bis zu sieben Beisitzer für den erweiterten Vorstand berufen. Ihre Amtszeit endet mit der des amtierenden Vorstandes.

(2) Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes liegen in der ständigen Mitwirkung und Unterstützung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Er bestimmt inhaltlich die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins. Er beschließt die Einrichtung von Ausschüssen und/oder Projekten und bestimmt deren Leiter. Die Mitgliederversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen. Im Übrigen nimmt er Aufgaben wahr, für die kein weiteres Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem Vorstand (gemäß § 13),

b) je nach Bedarf bis zu sieben Beisitzer.

(4) Eine Personalunion ist unzulässig.

(5) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können zu den Vorstandssitzungen geladen werden. Sie haben dort beratende Funktion, ein Stimmrecht kann ihnen auf Antrag jeweils für eine Sitzung durch den Vorstand eingeräumt werden.

(6) Der erweiterte Vorstand berät nach Möglichkeit einmal im Vierteljahr.

(7) Über die Sitzungen des erweiterten Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen die vom Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Beschlussfassung, Protokollierung

(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.

(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(3) Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

(4) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom Schriftführer und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 17 Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

(3) Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. 

§ 18 Vereinsordnungen

(1) Der Vorstand ist ermächtigt jedwede Art von Vereinsordnungen bei Bedarf zu verfassen, insbesondere:

a) Ehrenordnung,

b) Beitrags-/Gebührenordnung,

c) Finanz- und Kassenordnung,

d) Geschäftsordnung.

§ 19 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.

(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.

(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen insbesondere um deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.

(5) Die Kassenprüfer haben den Vorstand sowie die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

(6) Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

(7) Das Mindestalter für die Belegung des Amtes der Kassenprüfung beträgt 18 Jahre.

§ 20 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteilen Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit den gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen/steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Hausen bei Würzburg zu die es ausschließlich zur Förderung der Erziehung im Kindergarten der Ortschaft Erbshausen-Sulzwiesen zu verwenden hat.

(4) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

§ 21 Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten (Datenschutz)

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(1.1) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(2) Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört, ist nur Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.

(3) Der Schatzmeister und sein Vertreter dürfen die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den Verein zu ermöglichen. 

(4) Daten der im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen dürfen den betreuten Mitgliedergruppen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben übermittelt werden.

(5) Adress- und Geburtstagslisten dürfen für einzelne Gruppen im Verein erstellt und an alle darin aufgeführten Mitglieder übermittelt werden.

(6) In Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gemäß § 37 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitgliedes auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gemäß § 37 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Satzung Verwendung finden wird. 

(7) Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 22 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Annahme unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die der Verein mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

§ 23 Gültigkeit und Kenntnisnahme dieser Satzung, Schlussbestimmungen und Änderungsvermerke

(1) Diese Satzung ist gültig mit Annahme durch die Gründungsversammlung vom 20. März 2008.

(2) Jedes Neumitglied sollte vor Eintritt in den Verein die Satzung gelesen haben. Mit seiner Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag erkennt jedes Mitglied die Satzung an.

(3) Der vorstehende Satzungstext wurde von der Gründungsversammlung des Vereins am 20. März 2008 angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

(4) Satzungsänderungen

(4.1) Der vorstehende Satzungstext wurde in § 8/Nr. 1 sowie in § 10/Nr. 3.1 aufgrund behördlicher Maßgaben durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands vom 19.04.2008 nach § 17/Nr. 3 geändert.

(4.2) Der Satzungstext wurde in § 10 Abs. 3.1., in § 10 Abs 9. und 10. sowie in § 4 Abs 2. durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. März 2012 geändert.

(4.3) Der Satzungstext wurde in § 8 Abs. 8. sowie § 6 Abs. 2. durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. März 2015 geändert.

(4.4) Der Satzungstext wurde in § 4 Abs 4, § 6 Abs 1.1 und 2, § 8 Abs 4 und 5, § 10 Abs 3.1 und 3.2, § 13 Abs 2 und 8, § 19 Abs 2 und 7, § 21 Abs 1 und 1.1 sowie § 23 Abs 4.4 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. Oktober 2022 geändert.

Erbshausen-Sulzwiesen, den 30. Oktober 2022


Der Vorstand

Thimo Schraut

Gregor Stühler

Annette Schraut

Markus Ringelmann